Dienstag, 19. März 2024
   
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Benutzungsordung

STADT KANDERN

Landkreis Lörrach

 

Benutzungsordnung

 

Stadtbücherei Kandern

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) hat der Gemeinderat am 23.09.2013 folgende Benutzungsordnung der Stadtbücherei Kandern beschlossen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1    Allgemeines

 

§ 2    Benutzerkreis

 

§ 3    Anmeldung

 

§ 4    Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 3 LDSG BW)

 

§ 5    Ausleihe

 

§ 6    Behandlung von Medien / Reproduktion

 

§ 7    Gebühren

 

§ 8    Aufenthalt in der Bücherei / Ausschluss von der Benutzung

 

§ 9    Inkrafttreten

 

§ 1

Allgemeines

 

  1. Die Stadtbücherei Kandern ist eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung in der Trägerschaft der Stadt.
  2. Die Bücherei dient der allgemeinen Information, Weiterbildung und Freizeitgestaltung.
  3. Sie hält insbesondere Medien für Erwachsene, Jugendliche und Kinder zur Ausleihe bereit.
  4. Die Öffnungszeiten werden am Eingang zur Bücherei bekannt gegeben.

 

§ 2

Benutzung

 

Die Bücherei steht allen Einwohnern der Stadt Kandern offen. Es kann auch die Nutzung durch andere Personen zugelassen werden. Das Benutzungsverhältnis wird nach Maßgabe dieser Satzung öffentlich-rechtlich  geregelt. Die Benutzung ist nach Vorlage eines gültigen Büchereiausweises möglich. Der Büchereiausweis wird den Benutzerinnen und Benutzern bei der Anmeldung ausgestellt.

 

§ 3

Anmeldung

 

  1. Um die Angebote der Bücherei nutzen zu können, muss sich jede Benutzerin/jeder Benutzer persönlich anmelden. Bei der Anmeldung ist von Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 Jahren der Personalausweis vorzulegen. Mit der Anmeldung erkennt die Benutzerin/der Benutzer die Bestimmungen der Benutzungsordnung an. Für Kinder und Jugendliche erfolgt die Anmeldung und Anerkennung der Benutzungsordnung durch den gesetzlichen Vertreter in Form einer schriftlichen Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten. Diese/r nimmt damit die Benutzungs- und die Gebührenordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich gleichzeitig, für anfallende Entgelte entsprechend der Gebührenordnung aufzukommen.

 

2. Namens- und Wohnungswechsel sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 4

Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 3 LDSG BW)

 

Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbücherei Kandern folgende Daten:

 

  • Familienname, Vorname(n)
  • Nationalität
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Anschrift, bei Minderjährigen die Anschrift der/des Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB)

Die für das Land Baden-Württemberg gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet.

 

§ 5

Ausleihe

 

1.  Die Ausleihfrist für Bücher und Hörbücher beträgt vier Wochen, für DVDs eine Woche. Vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich.
Die Leihfrist der Bücher kann zweimal verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig vorbestellt ist. Hörbücher und DVDs können nicht verlängert werden. Als Präsenzbestände gekennzeichnete Medien werden nicht ausgeliehen.

  1. Entliehene Medien können vorbestellt werden.
  2. Die Zahl der Entleihungen und der Vorbestellungen kann von der Bücherei begrenzt werden.
  3. Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien vor Ablauf der Leihfrist zurück zu fordern, wenn dies für den Geschäftsablauf erforderlich ist.
  4. Die Weitergabe von entliehenen Büchern ist nicht gestattet.
  5. Wird die Leihfrist überschritten, so sind Verwaltungs- und Versäumnisgebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung der Stadtbücherei zu bezahlen.

 

 

§ 6

Behandlung der Medien/Reproduktion

 

1.   Alle Medien sind mit Sorgfalt zu behandeln. Die Benutzerin/der Benutzer haftet für

Verlust sowie für schuldhaft herbeigeführte Schäden entsprechend der Gebührenordnung. Bis zur Ersatzleistung kann die Benutzerin/der Benutzer von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Etwaige Schäden aus früheren Nutzungen müssen bei der Entleihung gemeldet werden, da sie sonst der Benutzerin/dem Benutzer zugerechnet werden. Beschädigte Medien werden ausschließlich durch die Bücherei und nicht durch die Benutzerin/den Benutzer repariert.

 

2.   Verlorengegangene Medien müssen von der Benutzerin/dem Benutzer zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Zusätzlich ist eine Einarbeitungsgebühr zu entrichten. Bei nicht mehr lieferbaren Artikeln wird von der Büchereileitung ein vergleichbarer kostengleicher Titel bestimmt.

 

3.   Zur Anfertigung von Reproduktionen aus dem Medienbestand ist die Erlaubnis des Büchereipersonals erforderlich. Die Verantwortung für die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften trägt in jedem Fall die Benutzerin/der Benutzer.

 

4.   Die Bücherei übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung von entliehenen Medien, Software und Hardware entstehen.

 

§ 7

Gebühren

 

Die Gebührenordnung der Stadtbücherei Kandern regelt die Gebührenerhebung sowie die Ausnahmen.

§ 8

Aufenthalt in der Bücherei/Ausschluss von der Benutzung

 

  1. Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört und der Büchereibetrieb nicht beeinträchtigt wird.

 

  1. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten, selbst wenn diese über die Regelungen dieser Benutzungsordnung hinaus gehen. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung, die Gebührenordnung oder gegen Anordnungen des Büchereipersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der weiteren Benutzung der Bücherei verfügt werden.

 

  1. Für Wertsachen und Garderobe wird keine Haftung übernommen.

 

  1. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Büchereiräumen nur nach Zustimmung durch das Personal ausgehängt, ausgelegt oder verteilt werden.

 

  1. Der Verzehr von Lebensmitteln ist im Büchereibereich untersagt. Das Rauchen ist in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen verboten.

 

  1. Tiere dürfen nicht in die Büchereiräume mitgenommen werden.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.11.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbücherei Kandern vom 08.08.2011 außer Kraft.

 

Kandern, den 23.09.2013

Dr. Renkert

Bürgermeister

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Kandern geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.